Praxiskommentar: D&O-Versicherung und Managerhaftung: Haftpflichtversicherung der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte und Ihre Haftung 2. Auf (in German)
Praxiskommentar: D&O-Versicherung und Managerhaftung: Haftpflichtversicherung der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte und Ihre Haftung 2. Auf (in German)
Praxiskommentar: D&O-Versicherung und Managerhaftung: Haftpflichtversicherung der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte und Ihre Haftung 2. Auf (in German) - Jula Rocco
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Praxiskommentar: D&O-Versicherung und Managerhaftung: Haftpflichtversicherung der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte und Ihre Haftung 2. Auf (in German)
Jula Rocco
Synopsis "Praxiskommentar: D&O-Versicherung und Managerhaftung: Haftpflichtversicherung der Geschäftsführer, Vorstände und Aufsichtsräte und Ihre Haftung 2. Auf (in German)"
Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte legen wegen ihres hohen Haftungsrisikos Wert auf D&O-Versicherungsschutz. In Deutschland üblich ist die gesellschaftsfinanzierte D&O-Versicherung, die das Unternehmen für die Mitglieder ihrer Leitungs- und Aufsichtsorgane abschlie t. D&O steht für "Directors and Officers Liability Insurance". Es handelt sich um die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für aufsichtsführende und geschäftsführende Organe bzw. die Haftpflichtversicherung für Aufsichtsräte, Vorstände und Geschäftsführer, wobei in der Praxis auch häufig leitende Angestellte, also Manager unterhalb der Organebene mitversichert werden. Die Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte erwarten in der Praxis ma geschneiderten Versicherungsschutz. Tritt ein Haftungsfall ein, zeigt sich indes, dass bei der Frage, ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz gewährt wird, zahlreiche Unsicherheiten und Fallstricke bestehen. Zunächst muss geprüft werden, ob Deckung für den geltend gemachten Schadensfall unter der D&O-Police besteht. Dann entscheidet der Versicherer, ob er Rechtsschutz gewährt und die Forderung abwehrt, weil er sie für unbegründet hält oder ob er sie am Ende befriedigt, indem er den Manager freistellt. Die Freistellung der versicherten Person von der Haftungsschuld erfolgt in der Praxis nur selten. Insbesondere eine vollständige Freistellung stellt die Ausnahme dar. Kommt es zu einer Schadenszahlung des Versicherers, dann häufig indem ein Vergleich geschlossen wird. Insbesondere der Ausschluss der wissentlichen Pflichtverletzung hat in der Praxis eine gro e Bedeutung. Er führt häufig zur Versagung der Deckung. Der Kommentar unterstützt die Parteien, die beteiligten Anwälte, Berater, Mitarbeiter der Versicherer und Vermittler und schlie lich die Gerichte bei der Beurteilung der jeweiligen Deckungs- und Haftungsfragen. Hierbei wird die Praxistauglichkeit durch zahlreiche Beispielsfälle sichergestellt.