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portada Das Nemo-tenetur-Prinzip im Verhältnis zum Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung am Beispiel der Selbstanzeige (§ 371 AO) (in German)
Type
Physical Book
Publisher
Author
Language
German
Pages
52
Format
Paperback
Dimensions
21x14.8x0.3 cm
Weight
0.08 kg.
ISBN13
9783346478641

Das Nemo-tenetur-Prinzip im Verhältnis zum Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung am Beispiel der Selbstanzeige (§ 371 AO) (in German)

Anonym (Author) · Grin Verlag · Paperback

Das Nemo-tenetur-Prinzip im Verhältnis zum Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung am Beispiel der Selbstanzeige (§ 371 AO) (in German) - Anonym

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Synopsis "Das Nemo-tenetur-Prinzip im Verhältnis zum Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung am Beispiel der Selbstanzeige (§ 371 AO) (in German)"

Masterarbeit aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 2,4, Universität des Saarlandes, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich damit, inwieweit sich die Prinzipien des Nemo-tenetur-Grundsatzes und des Grundsatzes der Gleichmä igkeit der Besteuerung auf die Selbstanzeige ein- bzw. auswirken. Wer eine Straftat verübt und kein Rechtfertigungsgrund vorliegt, sollte dafür bestraft werden, darüber ist sich die Gesellschaft einig. Das Steuerrecht macht hiervon eine Ausnahme. 371 AO bestimmt, dass derjenige, der gegenüber der Finanzbehörde zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, wegen dieser Steuerstraftaten nicht nach 370 AO bestraft wird. Die Selbstanzeige stellt nach dem Gesetzeswortlaut "wird wegen dieser Steuerstraftat nicht nach 370 bestraft" einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar, der rückwirkend den bestehenden Strafanspruch vollkommen beseitigt. Ist die Selbstanzeige ordnungsgemä und sind die positiven Wirkungsvoraussetzungen erfüllt, hat der Steuerpflichtige dadurch eine Anwartschaft auf Straffreiheit, wenn keine Sperrgründe nach 371 Abs. 2 AO dem entgegenstehen. Ein Vergleich der Selbstanzeige mit dem strafbefreienden Rücktritt scheitert daran, dass 24 StGB nicht auf vollendete Delikte anwendbar ist. 371 AO gewährt jedoch Straffreiheit, auch wenn die Tat/Taten bereits mehrere Jahre zurückliegen. Auch der Vergleich mit den Tatbeständen der tätigen Reue ( 320 StGB) ist verfehlt. Voraussetzung für eine Milderung der Strafe ist einmal die Freiwilligkeit des Täters, die Tat aufzugeben oder den Erfolg abzuwenden und zum anderen die Entscheidung des Gerichts. Bei der wirksamen Selbstanzeige ist weder die Freiwilligkeit notwendig, noch die Entscheidung eines Gerichts. Es ist daher nicht verwunderlich, dass die Wirkungen einer wirksamen Selbstanzeige umstritten sind.

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